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Caritas: SGB II-Sanktionen sind unvereinbar mit dem Grundgesetz
Caritas: SGB II-Sanktionen sind unvereinbar mit dem Grundgesetz
Berlin/Karlsruhe, 15. Januar 2019. Leistungskürzungen beim ALG II sind – zumindest in der aktuellen Ausgestaltung - nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, macht der Deutsche Caritasverband (DCV) in einer Stellungnahme deutlich, die er für das Bundesverfassungsgericht abgegeben hat. „Es gibt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums“, betont Caritas-Präsident Peter Neher.
Eine Reform der Sanktionsregelungen im SGB II ist aus Sicht des DCV längst überfällig. Besonders hart treffen die Sanktionen Jugendliche unter 25 Jahre. Für sie gelten härtere Strafen als für Erwachsene. „Das führt dazu, dass viele Jugendliche den Kontakt zum Jobcenter abbrechen, häufig vollständig aus dem Sicherungssystem herausfallen und keine Hilfsangebote mehr wahrnehmen. Ein fataler Domino-Effekt für das Leben der Jugendlichen“, so Neher.
Die Beratungsstellen der Caritas kennen die Auswirkungen und Folgen von Sanktionen. Wenn bei einer Vollsanktion jegliche Leistung entfällt, wird häufig genau das Gegenteil dessen bewirkt, was mit der Sanktion erreicht werden soll: die Eingliederung in Arbeit und damit die Überwindung der Hilfebedürftigkeit.
Die Caritas lehne Sanktionen nicht grundsätzlich ab, der Gesetzgeber sei aber bei der Ausgestaltung dessen, was eingefordert werden darf, zu weit gegangen, so der DCV. „Besonders kritisch ist die vorübergehende Streichung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU). Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass die Betroffenen auf der Straße stehen und wohnungslos werden“, unterstreicht Neher.
Deshalb brauche es dringend flexiblere Möglichkeiten der Entscheidung für die Sachbearbeitung in den Jobcentern. Die Minderung der Unterkunftskosten müsse ebenso ausgeschlossen werden wie die verschärften Sanktionen für junge Menschen.
Das A und O einer erfolgversprechenden Hilfe, um den Teufelskreis von Erwerbslosigkeit und SGB-II-Leistungsbezug zu durchbrechen, sei eine intensive, individualisierte Beratung. In jedem Einzelfall müsse ausreichend verständlich über die Rechtsfolgen von Versäumnissen informiert werden. „Dies ist umso dringlicher, wenn man bedenkt, dass fast 80 Prozent der Sanktionen wegen verpasster Termine ausgesprochen werden“, so Neher.